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Thuns Demoreglement gilt

Der Regierungsrat schützt das umstrittene Ortspolizeireglement der Stadt Thun Die Stadt Thun durfte die Teilnahme an einer unbewilligten und unfriedlichen Demonstration in einem Gemeindereglement für strafbar erklären–dies statuiert der Regierungsrat in einem Grundsatzentscheid.
 
Auf den Entscheid war mit Spannung gewartet worden – und Justizdirektor Werner Luginbühl sprach gestern denn auch von einem «richtungsweisenden Entscheid». Der Regierungsrat hat erstmals kommunale Demonstrationsbestimmungen unter die Lupe genommen – und er hat ( in Bestätigung eines Entscheids des Thuner Statthalters) die Regeln im Thuner Ortspolizeireglement geschützt und zwei Beschwerden dagegen abgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten eine Verletzung der verfassungsmässigen Meinungs- und Versammlungsfreiheit gerügt.
Die vom Thuner Stadtrat im November 2006 erlassenen neuen Demobestimmungen erklären Demonstrationen für bewilligungspflichtig. «Eine Bewilligung wird erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung von anderen Benutzern des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint», bestimmt das Reglement. Es übernimmt damit die Formel, wie sie in der Berner Kantonsverfassung steht. Wie das Stadtberner Kundgebungsreglement lassen aber auch die Thuner Bestimmungen sogenannte Spontankundgebungen zu. Diese müssen den Behörden lediglich gemeldet werden.

Strenger als die Stadt Bern
Schärfer als das Stadtberner Demoreglement aber sind die Thuner Regeln bei den Strafbestimmungen. Während Bern Strafnormen nur für Organisatoren vorsieht, erklärt das Thuner Reglement auch die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration für strafbar. Weiter aber heisst es einschränkend: Die Teilnehmenden bleiben straffrei, wenn die Kundgebung friedlich verläuft oder wenn sie einer polizeilichen Aufforderung, sich zu entfernen, Folge leisten.

Unzulässige Demoverbote?
Sanktionen seien nur gegen Organisatoren, nicht aber gegen Demonstrationsteilnehmer zulässig, argumentierten die Beschwerdeführer. Und sie beriefen sich auf den renommierten Berner Staatsrechtler Jörg Paul Müller: Dieser hält mit Hinweis auf deutsche Gerichtsurteile die Pflicht, eine Bewilligung einzuholen für eine reine Ordnungsvorschrift. Deren Nichtbeachtung könne nicht ein Verbot zur Folge haben – und erlaube auch nicht die polizeiliche Auflösung der Kundgebung. Der Regierungsrat folgt dieser Sichtweise nicht. Er hält Kundgebungen, die nicht bewilligt wurden oder für die keine Bewilligung eingeholt wurde, für verboten.
Eine andere Frage aber ist, ob eine unbewilligte Demonstration in jedem Fall polizeilich aufgelöst werden kann. Nein, findet die Regierung. Denn die Verhinderung einer unbewilligten Demonstration allein nur wegen der Umgehung der Bewilligungspflicht wäre unverhältnismässig. Bevor die Polizei einschreitet, muss sie deshalb summarisch prüfen, ob die unbewilligte Demonstration auch «materiell rechtswidrig» sei , das heisst: ob sie, so wie sie abgehalten wird, hätte verboten werden müssen – was bei gewalttätigen Demonstrationen stets der Fall ist.

Verfassung nicht verletzt
Die Regierung taxiert die Thuner Strafbarkeitsregeln in ihrem Entscheid als «differenziert»: Teilnehmer machen sich nur strafbar, wenn die Demonstration unfriedlich verläuft und wenn sie sich auf polizeiliche Aufforderung hin nicht entfernen –, und so halten die Regeln laut dem Regierungsrat auch vor der Meinungs- und Versammlungsfreiheit stand, denn eine unfriedliche Demonstration ist durch diese Grundrechte nicht geschützt.