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Drei Freispr?che im Fall Eldar S.


Im Prozess wegen unverhältnissmässiger Gewalt durch zwei Zürcher Stadtpolizisten hat das Bezirksgericht sowohl die beiden Beamten als auch das ebenfalls angeklagte Opfer Eldar S. freigesprochen. Die Polizisten erhalten eine Genugtuungszahlung.
 

Die zwei Drogenfahnder der Stadtpolizei waren des Amtsmissbrauchs undder Körperverletzung angeklagt. Die Anklage gegen den heute 24-jährigenEldar S. lautete auf Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung.

Irrtümer und Missverständnisse auf beiden Seiten hatten am 21. April2002 am Weinberg-Fussweg oberhalb des Zürcher Central zu einerEskalation der Gewalt geführt, die zwei Verletzte, viele Emotionen undeinen Strafprozess zur Folge hatten.

Gemäss den am Freitag publizierten Urteilen des Bezirksgerichts Zürichist klar, dass alle drei Männer geprügelt haben. Bewiesen ist zudem,dass Eldar S. nicht verstanden hatte, dass er es mit Polizisten zu tunhatte. Und belegt ist auch, dass die beiden Polizisten annahmen, siehätten es mit einem Drogenhändler zu tun, der möglicherweise eine Waffeauf sich trug.

Aufteilung in zwei Phasen

Das Gericht unterscheidet zwischen zwei Phasen des Geschehens: In Phase1 sprachen die Fahnder den angeblichen Dealer an, der sich sogleich zurFlucht vor den vermeintlichen Schlägern wandte.

Als einer der Polizisten ihn an Arm packte, wehrte sich Eldar S. mitHänden und Füssen und die Polizisten schlugen ihreseits zu. Nach einerWeile wurde Eldar S. mit einer, später auch mit der anderen Hand an einGeländer gefesselt.

Eldar S. habe in Notwehr gehandelt, anerkennt das Gericht. DieAbwehrhandlungen seien nicht unverhältnismässig gewesen. VomAnklagepunkt der Körperverletzung sei er ebenso freizusprechen, wie vomVorwurf der Hinderung einer Amtshandlung.

Dass die Polizisten in dieser ersten Phase Gewalt anwandten, warunbestritten. Als «durch nichts bestätigt und völlig lebensfremd»stufte das Gericht allerdings die Darstellung von Eldar S. ein, diePolizisten hätten ihn grundlos, überraschend und hinterhältigniedergeschlagen. In dieser ersten Phase ging es denn auch gemässAnklage nur um das Verhalten von Eldar S.

Anders in Phase 2, die in dem Moment begann, als Eldar S. mit einerHand an das Geländer gefesselt war. Hier ging es um die Frage, ob diePolzisten auch dann noch auf den jungen Mann einschlugen, wie Eldar S.und auch mehrere unabhängige Zeugen aussagten.

«Nur Tätlichkeiten»

Für das Gericht war klar, dass es hier nur um das Verhalten des einenPolizisten gehen konnte - der andere war erwiesenermassen damitbeschäftigt, per Funk Verstärkung anzufordern. Dass der zweite denGefesselten geschlagen habe, sei dagegen rechtsgenügend bewiesen,befindet das Gericht.

Gestützt auf die Zeugenaussagen kam es aber zum Schluss, dass in dieserPhase «die Schläge nicht wuchtig» waren. Es handle sich dabei alsonicht um Körperverletzung, sondern «höchstens um den Tatbestand derTätlichkeiten», und dies sei bloss eine Übertretung, auf welche wegenVerjährung nicht eingetreten werden könne. Auch einen Amtsmissbrauchkann das Gericht nicht erkennen.

Schwere Persönlichkeitsverletzung

Das Gericht sprach den beiden Polizisten eine Genugtuung von je 3000Franken - zulasten der Gerichtskasse - zu. Es begründete dies mit den«ausserordentlichen Begleitumständen des Verfahrens». Das «KomiteeEldar S.» habe diesen mit weit reichender Öfefntlichkeitsarbeitunterstützt.

Der Standpunkt der Polizisten habe dagegen in der Öffentlichkeit kaumUnterstützung gefunden. Ihnen könne ohne weiteres geglaubt werden, dasssie das Geschehen als «absolute Katastrophe» und «gewaltige Tortur»erlebt hätten. Die mit dem Verfahren verbundene schwere Verletzung derPersönlichkeit werde auch vom Freispruch nicht ausreichend aufgehoben.

Dagegen stelle der Strafprozess für Eldar S. keine schwere Verletzungder persönlichen Verhältnisse dar. Es gebe keinen Grund, ihm eineGenutgtuung zuzusprechen.