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Zwangsmassnahmen für Asylbewerber ab Januar in Kraft
Mittwoch, den 08. November 2006 um 17:28 Uhr
Die Zwangsmassnahmen gegen Missbräuche im Asylwesen und die Verbesserungen für die vorläufig Aufgenommenen gelten ab 2007. Der Bundesrat hat einen ersten Teil des revidierten Asylgesetzes in Kraft gesetzt.Dazu gehören die Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung des Rechts und der Nichteintretenstatbestand wegen fehlender Papiere, im Gegenzug aber auch die neue Härtefallregelung und die Verbesserungen für die vorläufig Aufgenommenen. Erst ab 2008 wird die Sozialhilfe für abgewiesene Asyslsuchende gestrichen.
Längere Haftzeiten
Die Asylbehörden können künftig Asylsuchende ohne Bleiberecht für drei Tage festhalten, um ihre Identität und Nationalität festzustellen. Die Vorbereitungshaft wird auf maximal sechs Monate verlängert und die Ausschaffungshaft auf maximal 18 Monate. Neu dazu kommt die Durchsetzungshaft, um die Ausreise zu erzwingen.
Die Zwangsmassnahmen müssen von den Kantonen umgesetzt werden. Der Bund wird im Fall von Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft weiterhin eine Pauschale von 130 Franken pro Tag und Haftplatz ausrichten. Zudem wird er bei den Kantonen Daten einholen, die es ihm ermöglichen, die Anwendung der Zwangsmassnahmen zu evaluieren.
Asylsuchende müssen binnen 48 Stunden nach Ankunft in der Schweiz Reise- oder Identitätspapiere vorlegen, sonst können sie vom Verfahren ausgeschlossen werden. Doch wird auf ein Gesuch eingetreten, wenn entschuldbare Gründe für das Fehlen von Papieren nachgewiesen werden.
Zugang zum Arbeitsmarkt
Neu können die Kantone eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn der oder die Asylsuchende mit hängigem oder abgeschlossenem Verfahren sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhält und wegen fortgeschrittener Integration ein schwer wiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
Vorläufig aufgenommenene Asylsuchende sollen sich leichter in der Schweiz integrieren können und einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Die Kantonsbehörden können ihnen unabhängig vor der Arbeitsmarkt- und der Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig Aufgenommenen können zudem frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme in die Schweiz nachgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen hat und eine bedarfsgerechte Wohnung hat.
Quelle: 20 Minuten