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Strafanzeige von zwei Eingekesselten

Drei Monate nach der Unterbindung eines Antifaschistischen Abendspazierganges in Thun haben zwei von der Polizei Eingekesselte Anzeige erstattet. Sie richtet sich gegen Personen in der Stadt Thun und beim Kanton Bern.

 

Die beiden reichten ihre Anzeige beim Untersuchungsrichteramt Berner Oberland wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Amtsmissbrauch, einfacher und fahrlässiger Körperverletzung, Tätlichkeit, Beschimpfung sowie Sachbeschädigung ein.

Am 15. Oktober 2005 erstickten rund 300 Polizisten mit Sperrgitterfahrzeugen und Wasserwerfern auf dem Thuner Bahnhofplatz einen unbewilligten Antifaschistischen Abendspaziergang im Keime. Die gegen 300 anwesenden Personen wurden von Beginn weg einkesselt.

Einer der Anzeiger wurde mit Reizgasen «relativ stark getroffen». «Er konnte auf dem linken Auge nichts mehr sehen», wie sein Rechtsvertreter, Daniele Jenni, in einer am Dienstag an die Medien verbreiteten Sachverhalts-Darstellung schreibt.

Das Aufsuchen eines Arztes sei seinem Mandanten durch Polizeiangehörige vorerst verboten worden. Den Kessel verlassen durfte nur, wer bereit war, seine Personalien anzugeben. Seinem Mandaten sei dies aber auch erst nach einer «15- bis 20-minütigen Diskussion» mit einem Polizeikommandanten erlaubt worden.

Doch zuerst sei noch sein Rucksack durchsucht worden. Dabei habe ein Polizist der Stadtpolizei Bern das Mobiltelefon des Anzeigers aus rund 1,5 Metern Höhe auf den Boden fallen lassen. Als dieser den Polizisten nach dem Namen gefragt habe, sei er vom Polizisten gepackt und beschimpft worden. Erst nach Insistieren des Anzeigers habe der Polizist seinen Namen bekannt gegeben.

Jenni rügt in der Anzeige aber nicht nur konkrete Vorfälle gegenüber seinen Mandanten. Er stellt generell die Rechtmässigkeit der Verhinderung der unbewilligten Kundgebung durch die Thuner Behörden und Polizeiangehörige in Frage. Die Anordnung des Thuner Gemeinderats zur Vereitelung des Abendspaziergangs kritisiert Jenni mit Verweis auf geltende Grundrechte.

Grundrechte dürften nur eingeschränkt werden, wenn eine «konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder eine Störung bereits eingetreten ist». Eine solche konkrete Gefahr habe nicht vorgelegen und könne auch nicht durch negative Erfahrungen mit einschlägigen Demonstrationen in den vergangenen zwei Jahren belegt werden.

Zudem seien bei unbewilligten Demonstrationen nur jene strafbar, die eine Bewilligung hätten einholen müssen und nicht jene, die bloss Teilnehmer waren