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He?-Kundgebung in Wunsiedel bleibt verboten

 
Eine vom Antragsteller für den 20. August 2005 in Wunsiedel angemeldete

Versammlung unter dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ bleibt verboten.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte den
Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Eilrechtsschutz ab. Dieser
hatte sich bereits vor den Fachgerichten erfolglos gegen den
Sofortvollzug des vom Landratsamt Wunsiedel ausgesprochenen
Versammlungsverbots, das sich auf die seit 1. April dieses Jahres
geltende Strafvorschrift des § 130 Abs. 4 StGB stützte, gewandt. Nach
dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer
Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer
verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat keinen Erfolg.

1. Zwar wäre eine Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig
oder unbegründet. Der Ausgangskonflikt und die dem
versammlungsbehördlichen Verbot zu Grunde liegende Strafrechtsnorm
werfen eine Reihe schwieriger Rechtsfragen auf, die letztlich nur in
einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten. Insbesondere wäre die
umstrittene Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 4 StGB zu prüfen und die
Frage zu entscheiden, ob die einzelnen vom Verwaltungsgericht und
Verwaltungsgerichtshof benannten Argumente, insbesondere die Annahme
einer Störung des öffentlichen Friedens, das Verbot einer Versammlung
wie der für Wunsiedel geplanten rechtfertigen kann.

2. Die gebotene Folgenabwägung fällt aber zu Lasten des Antragstellers
aus.

Bei Ablehnung des beantragten Eilrechtsschutzes (und späterem Erfolg
einer Verfassungsbeschwerde) könnte der Antragsteller die geplante
Versammlung nicht durchführen. Da es sich um eine in jährlichen
Abständen immer wieder am Todestag von Rudolf Heß geplante Veranstaltung
handelt, ist der Nachteil für den Antragsteller geringer, als wenn es um
eine Demonstration aus einem besonderen aktuellen und insofern
unwiederbringlichen Anlass ginge. Könnte dagegen die Versammlung wie
geplant stattfinden und erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später
als unbegründet, wäre die Versammlung unter Verstoß gegen § 130 Abs. 4
StGB durchgeführt worden. Maßgebende Repräsentanten der politischen
Parteien, auf deren Initiative § 130 Abs. 4 StGB geschaffen worden ist,
haben im Deutschen Bundestag mit Blick auf die vom Antragsteller konkret
geplante Veranstaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihr eine
Störung des öffentlichen Friedens erkennen, die sogar ein Eingreifen des
Gesetzgebers durch Schaffung einer neuen Strafrechtsnorm erforderlich
mache. Dies indiziert, dass den von der Versammlung ausgehenden Gefahren
vom Deutschen Bundestag ein hohes Gewicht beigemessen wird. Das
Bundesverfassungsgericht legt diese Einschätzung des Gesetzgebers seiner
Folgenabwägung zu Grunde mit dem Ergebnis, dass die einstweilige
Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller
geboten ist.

Beschluss vom 16. August 2005 – 1 BvQ 25/05 –

Karlsruhe, den 17. August 2005