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Communiqué zum Angebot der Stadt bezüglich Räumlichkeiten für ein nichtkommerzielles Kulturzentrum in Thun (3. Oktober 2012) Der Gemeinderat hat beschlossen, ein einjähriges Pilotprojekt für e...
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Die deutsche Polizei tappte bei der Aufklärung der Morde der Zwickauer Zelle lange im Dunkeln. Eine wichtige Spur hätte zu einem Berner Waffenhändler geführt. Die Behörden verfolgten sie jedoch n...
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Nazidemo Friedrichshafen

Am 3. Oktober steht in Friedrichshafen wieder eine Demonstration von Neonazis an. Unter dem Motto "20 Jahre deutsche Einheit: Mauer fiel - Überwachung blieb" wird für 13 Uhr von der JN (Junge Nationaldemokraten) an den Franziskusplatz mobilisiert.

fahnentrgerkopie

 

Von der Stadt Friedrichshafen wurde die Neonazi-Demonstration inzwischen mit Sicherheitsbedenken verboten. Es muss aber noch das Urteil des Gerichtes abgewartet werden. Bereits im August wurde eine Kundgebungsanmeldung der VVN (Vereinigung der Verfolgten des Nazisregimes) in Bahnhofsnähe nicht zugelassen.

Die Neonazis haben angekündigt gegen das Verbot zu klagen. Eine Entscheidung wird es deshalb erst sehr kurzfristig geben.

Antifaschistische und linke Gruppen mobilisieren deshalb für den 3.10. um 11 Uhr nach Friedrichshafen an den Franziskusplatz zu den angemeldeten Gegenkundgebungen.

Stand 30.09.2009

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 30.09.2009 - 5 K 2457/09 -) Die Jungen Nationaldemokraten, die Jugendorganisation der NPD, dürfen am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit) in Friedrichshafen eine Versammlung unter freiem Himmel und einen sogenannten Aufzug durchführen. Mit Beschluss vom 30. September 2009 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung der Stadt unter erheblichen Auflagen wiederhergestellt. Das Gericht sieht damit die geplante Versammlung in der durch die Auflagen eingeschränkten Form als rechtlich zulässig an. Der Erlass von Auflagen gehe dem vollständigen Verbot der Veranstaltung vor.


Vorausgegangen war ein Gespräch der Stadt unter Beteiligung eines Vertreter der Polizei mit Vertretern der geplanten Veranstaltung. Dabei wurde eine Verlegung der Route von der Kernstadt nach Osten in den Bereich nordwestlich des Bahnhaltepunkts Löwental vereinbart. Wegen der verkürzten Strecke verfügte das Gericht, die gesamte Veranstaltung um 17:00 Uhr zu beenden. Untersagt ist u.a. die Benutzung von Trommeln sowie von Fahnen, Transparenten und Plakaten strafbaren Inhalts, auch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie das Tragen von Springerstiefeln, Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung. Der Demonstrationszug darf auch nicht in Form einer militärischen Marschkolonne durchgeführt werden. Die Fahnen dürfen dem Aufzug nicht voran und nicht in Reihen getragen werden. Auflagen zur „Ausrüstung“ der Teilnehmer seien erforderlich, um zu verhindern, dass die Veranstaltung sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziere und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtere. Die Stadt habe schließlich die Möglichkeit, weitere Auflagen anzuordnen, allerdings nur dann, wenn dies aufgrund neuer Erkenntnisse geboten sei.

Die aufgrund geplanter Gegenveranstaltungen befürchteten Gefahren, die nicht von der großen Mehrheit der friedlichen Gegendemonstranten ausgingen, sondern von Personen, die unter dem Schutzschirm der friedlichen Gegendemonstranten gewalttätige Aktionen durchführen wollten, rechtfertigten nicht das vollständige Verbot der Veranstaltung. Die Polizei sehe die aktuelle Route ab dem Bahnhaltepunkt Löwental zwar wegen des sehr kleinen Versammlungsorts mit den angeblich damit verbundenen Schwierigkeiten der Sicherung als kritisch an, halte diese aber für eine mögliche Alternative zur ehemaligen Kernstadtroute. Es gebe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass aus der Veranstaltung heraus die Verübung von Straftaten zu befürchten sei. (Mo)

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen