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Keine Milde mit Pronto-Schlägern

Das Baselbieter Kantonsgericht hat die Urteile gegen zwei ehemalige Skinheads wegen der Pronto-Schlägerei von 2004 in Liestal weitgehend bestätigt. Einem der Beiden gewährte es jedoch für einen Grossteil der Strafe den bedingten Vollzug.
 
Einer der Appellanten war Mitinitiator eines Überfalls einer Skin-Gruppe vom 30. April 2004 beim Pronto-Shop am Bahnhof Liestal. Das Strafgericht hatte ihn 2006 der schweren Körperverletzung und weiterer Delikte schuldig erklärt. Das Kantonsgericht bestätigte am Mittwoch den Schuldspruch, milderte aber das Strafmass.
Die zu den «Warriors» oder deren Umfeld gehörenden Skins wollten eine rivalisierende Ausländergruppe angreifen, schlugen aber drei Passanten nieder. Der Fall hatte landesweit Aufsehen erregt. Eines der Opfer leidet weiterhin an den psychischen Folgen und ist arbeitsunfähig, wie die Gerichtspräsidentin festhielt.
Teilweise bedingte Strafe
Im Falle des Mitinitiators der Aktion blieb das Kantonsgericht nun bei der von der Vorinstanz auferlegten Strafe von zweieinhalb Jahren. Es reduzierte jedoch den unbedingten Anteil auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten, während das Strafgericht noch die volle Strafe unbedingt ausgesprochen hatte.
Das Kantonsgericht wandte damit das neue Strafrecht an, das auch teilbedingte Strafen erlaubt und den Einbezug der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters verlangt. Zu teilweise andern Einschätzungen als die Vorinstanz kam es bei der Strafzumessung.
Es sei «Ungeheuerliches passiert» und eine Strafe von zweieinhalb Jahren angemessen, sagte die Gerichtspräsidentin in der mündlichen Urteilsbegründung. Doch habe sich der junge Mann von der rechtsextremen Szene distanziert, was auch die Polizeiberichte klar zeigten.
Höher gewichtete das Kantonsgericht zudem etwa, dass sich der Mann beruflich tadellos verhalte oder seinen schwerkranken Vater bis zu dessen Tod pflegte. Auch sei er zuvor unbescholten gewesen. Das Gericht ging daher von einer guten Prognose aus und sprach eine Strafe aus, die ihm das Weiterarbeiten im Beruf erlaubt.
Grundsätzlich bestätigt
Keine Abstriche machte das Kantonsgericht jedoch daran, dass es um eine schwere Körperverletzung gehe. Keine Entlastung für die Appellanten sah es zudem darin, dass die Opfer nicht von ihnen, sondern von andern Mittätern niedergeschlagen wurden oder dass der Angriff dann andere als die Ausländergruppe traf.
Alle Beteiligten hätten bei dem mit Knüppeln, Schlagstöcken und anderem ausgeführten Angriff erhebliche Verletzungen in Kauf genommen, sagte die Gerichtspräsidentin. Zudem sei nicht wirklich klar gewesen, wer mit der Ausländergruppe genau gemeint gewesen sei.
Den Antrag des zweiten Appellanten, der nur für Gehilfenschaft statt als Mittäter bestraft werden wollte, wies das Gericht daher ab. Es bestätigte seine Strafe von 18 Monaten bedingt. Der Staatsanwalt hatte in beiden Fällen die Bestätigung der erstinstanzlichen Urteile verlangt.
Insgesamt waren 2006 vom Strafgericht sieben 22- bis 25-jährige Ex-Skins zu Strafen zwischen zweieinhalb Jahren und 17 Monaten bedingt verurteilt. Einer wurde in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen.
quelle: 20min.